Wenn der Verkäufer dem Käufer Waren zur Verfügung stellt, verplichtet sich der Verkäufer, die Erklärung des Käufers zur Mineralienrichtlinie zu überprüfen und einzuhalten - verfügbar unter:
und kommerziell angemessene Anstrengungen zu unternehmen: (a) festzustellen, ob solche Waren Tantal, Zinn, Wolfram oder Gold enthalten; (b) eine angemessene Untersuchung des Ursprungslandes bezüglich des Ursprungs solcher Mineralien in solchen Waren durchzuführen, um festzustellen, ob diese Mineralien aus den erfassten Ländern stammen, wie in Abschnitt 1502 des Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act definiert; (c) falls diese Mineralien aus den betroffenen Ländern stammen, Durchführung einer Due Diligence-Prüfung der Chain of Custody der Herkunft dieser Mineralien zum Zweck der Identifizierung des Schmelzers dieser Materialien; und (d) Unterstützung des Käufers bei der Durchführung einer angemessenen Due Diligence-Prüfung in Bezug auf die Schmelzer dieser Mineralien. Der Verkäufer hat den Inhalt dieses Abschnitts in jede Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und seinen nachrangigen Verkäufern aufzunehmen und dem Käufer eine angemessene Dokumentation über die Bemühungen des Verkäufers und seiner nachrangigen Verkäufer bei der Durchführung der Due-Diligence-Prüfung in einem vom Käufer vorgeschriebenen Format zur Verfügung zu stellen, wenn der Käufer dies verlangt.